Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen      (Version Juli 2008)

 

1. Offerten

Unsere Offerten erfolgen freibleibend. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Kostenvoranschlägen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dieselben werden dem Besteller persönlich anvertraut und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Auf Verlangen sind sie uns zurückzugeben.

 

2. Bestellung

Durch Erteilung der Bestellung werden unsere Lieferungsbedingungen vom Besteller anerkannt. Abweichende oder sonstige Abmachungen sind nur gültig, soweit sie von uns schriftlich offeriert oder bestätigt worden sind.

 

3. Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, ex Werk Dübendorf. Die Fakturen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, 30 Tage ab Fakturadatum netto ohne Abzug irgendwelcher Art zahlbar. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein. Verrechnungen mit Gegenforderungen des Kunden irgendwelcher Art, auch aus Haftpflicht oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise und Rabatte, entsprechend einer Änderung der massgebenden, zugrundeliegenden Umstände, für noch nicht ausgeführte Lieferungen jederzeit zu ändern. Besteht die Änderung in einer Preiserhöhung, so ist der Besteller berechtigt, sofort von der Bestellung zurückzutreten. Von dieser Regelung sind ausgenommen Beträge von über sFr. 10’000.--, bei welchen folgendes gilt:

  1/3  bei Auftragserteilung

  1/3  bei Versandbereitschaft

  1/3  30 Tage nach Lieferung der Ware.

 

4. Versand, Porto, Verpackung

Die Art des Versandes erfolgt nach unserer Wahl. Porto, post- und bahnmässige Verpackung, sowie Eil- und  Expressgebühren werden dem Besteller zu Selbstkosten berechnet.

 

5. Nutzen und Gefahr

Für Übergang von Nutzen und Gefahr gilt OR Art.185.

 

6. Lieferfrist

Die Lieferung erfolgt innert der gemäss unserem Geschäftsgang hierfür erforderlichen Zeit. Die Angabe der voraussichtlichen Lieferfrist ist daher unverbindlich. Für nicht ausgeführte oder verspätete Lieferungen werden jede Schadenersatzansprüche abgelehnt.

 

7. Höhere Gewalt

Für das Vertragsverhältnis gelten als höhere Gewalt auch schwerwiegende, ohne unser Verschulden eingetretene Umstände, wie z.B. gänzliche oder teilweise Stillegung der an uns liefernden Werke, Mobilmachung, Kriegsausbruch, Streik, Feuer oder  anderweitige Störungen, das Inkrafttreten von Einfuhrverboten oder eine erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle.

 

8. Garantie und Haftung

Unsere Garantie erstreckt sich vom Tage der  Ablieferung oder der Beendigung der Montage an auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftretenden Fehler, sofern diese nachweisbar ihre Ursache in schlechtem Material oder fehlerhafter Fabrikation haben. Unsere Haftung beschränkt sich jedoch, nach unserer Wahl, auf Ersatz der mangelhaften Gegenstände oder auf Vergütung des Fakturawertes der nicht ersetzten Gegenstände. Jede weitergehende Gewährleistung, insbesondere auch die Haftung für Kosten der Demontage oder der Neumontage, sowie für irgendwelchen Schaden, der unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferten Gegenstände selbst, deren Gebrauch oder deren Mängel entsteht, wird abgelehnt.

Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne unsere schriftliche Zustimmung erfolgen, sowie die Nichteinhaltung unserer Betriebsbedingungen, heben unsere Gewährleistungspflicht auf.

 

9. Reklamationen

Reklamationen sind innerhalb 10 Tagen nach Ankunft der Ware anzubringen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Sendungen mit allfälligen Transportschaden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der betreffenden Transportanstalt zwecks Tatbestandsaufnahme innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden.

 

10. Montage

Ist ein Objekt von uns zu montieren, so hat der Besteller auf seine Kosten für alle erforderlichen Vorarbeiten, sowie dafür zu sorgen, dass die Montage unbehindert angefangen und durchgeführt werden kann. Zu seinen Lasten gehen sämtliche Maurer-, Schreiner-, Maler-, Schlosser-, Sanitär- und Elektriker-Arbeiten, die Lieferung eventuell notwendiger Gerüste, sowie die Überlassung von Hilfsarbeitern. Die gesetzliche Haftpflicht für Unfälle bei allen von uns auszuführenden Ablieferungs- und Montage-Arbeiten, einschliesslich Proben, trifft mit Bezug auf das Personal des Bestellers und von ihm zugelassene Drittpersonen den Besteller. Für Sachschaden haftet ausschliesslich der Besteller, es sei denn, dass er ein grobes Verschulden unseres Personals nachweist.

Behördliche und andere für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen sind vom Besteller einzuholen.

 

11. Abbildungen, Gewichte und Masstabellen

Wir behalten uns vor, von Abbildungen, Gewichten und Masstabellen oder sonstigen derartigen Angaben abzuweichen, sofern sich dies bei der Ausführung der Bestellung als zweckmässig zeigt.

 

12. Eigentumsvorbehalt

An allen verkauften Sachen behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor.

 

13. Erfüllungsort, sowie Gerichtsstand, für alle getätigten Abschlüsse ist Uster.

 

XINTECH Hotrunner AG

Ringstrasse 16

CH-8600 Dübendorf

 

"Allgemeine Lieferbedingungen" als PDF-Datei (60 KB)

 

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Last update : 16.01.2009      © XINTECH Systems AG & XINTECH Hotrunner AG   All rights reserved.